Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1992Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
2. Abschnitt
EINMALIGE GELDLEISTUNG
Ausmaß
§ 7. (1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt eine Million Schilling.Paragraph 7, (1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt eine Million Schilling.
(2)Absatz 2,Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
Dokumentnummer
NOR12106150
Alte Dokumentnummer
N6199212904L