Rechtstracker.at

Art. 1 § 4

Fassungen
01.03.1992 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 120/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 4 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 70/2001
Art. 1 § 401.03.199231.12.2001 BGBl. Nr. 120/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 120/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 70/2001

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Kostenersatz und Zuschüsse zu Kosten

Paragraph 4, (1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.

  1. Absatz 2,Zur festen Installation der behinderungsgerechten Sanitärausstattung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 9, sind die notwendigen Kosten zu ersetzen.
  2. Absatz 3,Beschädigten ist
    1. Ziffer eins
      für die Ausstattung des eigenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem automatischen Getriebe oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Zuschuß zu den Kosten bis zur Höhe von 17 500 S zu gewähren,
    und
    1. Ziffer 2
      für andere Sonderausstattungen, die Änderung der Bedienungseinrichtungen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten am eigenen mehrspurigen Kraftfahrzeug, ein Zuschuß zu den Kosten bis zur Höhe von 17 500 S zu gewähren.
  3. Absatz 4,Ein Zuschuß zu den Kosten der in Absatz 3, genannten Leistungen setzt voraus, daß diese wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich sind und von der Behörde vorgeschrieben werden.
  4. Absatz 5,Nach Bewilligung eines Zuschusses gemäß Absatz 3, entsteht ein Anspruch auf eine neuerliche Bewilligung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren. Voraussetzung hiefür ist die wegen Neubeschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges erforderliche behinderungsgerechte Ausstattung dieses Fahrzeuges.
  5. Absatz 6,Die unter Absatz 3, angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhung des PKW-Verbraucherpreisindexes (November des Vorjahres), gerundet auf volle 100 S, anzupassen.

Gesetzesnummer

10008806

Dokumentnummer

NOR12106296

Alte Dokumentnummer

N6199218979J