Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1992Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Text
Kostenersatz und Zuschüsse zu Kosten
§ 4. (1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.Paragraph 4, (1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.
(2)Absatz 2,Zur festen Installation der behinderungsgerechten Sanitärausstattung gemäß § 1 Abs. 4 Z 9 sind die notwendigen Kosten zu ersetzen.Zur festen Installation der behinderungsgerechten Sanitärausstattung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 9, sind die notwendigen Kosten zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Beschädigten ist
für die Ausstattung des eigenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem automatischen Getriebe oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Zuschuß zu den Kosten bis zur Höhe von 17 500 S zu gewähren,
und
für andere Sonderausstattungen, die Änderung der Bedienungseinrichtungen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten am eigenen mehrspurigen Kraftfahrzeug, ein Zuschuß zu den Kosten bis zur Höhe von 17 500 S zu gewähren.
(4)Absatz 4,Ein Zuschuß zu den Kosten der in Abs. 3 genannten Leistungen setzt voraus, daß diese wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich sind und von der Behörde vorgeschrieben werden.Ein Zuschuß zu den Kosten der in Absatz 3, genannten Leistungen setzt voraus, daß diese wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich sind und von der Behörde vorgeschrieben werden.
(5)Absatz 5,Nach Bewilligung eines Zuschusses gemäß Abs. 3 entsteht ein Anspruch auf eine neuerliche Bewilligung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren. Voraussetzung hiefür ist die wegen Neubeschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges erforderliche behinderungsgerechte Ausstattung dieses Fahrzeuges.Nach Bewilligung eines Zuschusses gemäß Absatz 3, entsteht ein Anspruch auf eine neuerliche Bewilligung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren. Voraussetzung hiefür ist die wegen Neubeschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges erforderliche behinderungsgerechte Ausstattung dieses Fahrzeuges.
(6)Absatz 6,Die unter Abs. 3 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhung des PKW-Verbraucherpreisindexes (November des Vorjahres), gerundet auf volle 100 S, anzupassen.Die unter Absatz 3, angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhung des PKW-Verbraucherpreisindexes (November des Vorjahres), gerundet auf volle 100 S, anzupassen.
Dokumentnummer
NOR12106296
Alte Dokumentnummer
N6199218979J