Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 473/1992Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 4Artikel 5, Paragraph 4
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 4. (1) Arbeitgeber, die den Ausgleich für das gemäß § 3 Abs. 1 gebührende Zeitguthaben nicht innerhalb von sechs Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30000 S zu bestrafen.Paragraph 4, (1) Arbeitgeber, die den Ausgleich für das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gebührende Zeitguthaben nicht innerhalb von sechs Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30000 S zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.
Dokumentnummer
NOR12106331
Alte Dokumentnummer
N6199221786J