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Art. 5 § 4

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 473/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 § 4 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 214/2022
Art. 5 § 401.01.200231.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 98/2001
Art. 5 § 401.01.199331.12.2001 BGBl. Nr. 473/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 473/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 98/2001

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 4, (1) Arbeitgeber, die den Ausgleich für das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gebührende Zeitguthaben nicht innerhalb von sechs Monaten gewähren oder das Zeitguthaben in Geld ablösen, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Gesetzesnummer

10008815

Dokumentnummer

NOR12106331

Alte Dokumentnummer

N6199221786J