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Art. 1 § 2 Lehrpläne - Handelsakademie und Handelsschule

Fassungen
01.09.1992 bis 18.11.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 201.09.199218.11.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 895/1994
Art. 1 § 201.09.198831.08.1992 BGBl. Nr. 387/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Handelsakademie und Handelsschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1992

Außerkrafttretensdatum

18.11.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 895/1994

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Artikel römisch drei, Absatz 3 und 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1992,)

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die einzelnen Handelsakademien und ihre Sonderformen festzusetzen, welcher Fachbereich der Speziellen Betriebswirtschaftslehre jeweils als Pflichtgegenstand zu führen ist. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die Schulgemeinschaftsausschüsse der betreffenden Schulen zu hören.
  2. Absatz 2,Die Landesschulräte werden ermächtigt, durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen nach den regionalen Gegebenheiten und wirtschaftlichen Erfordernissen für die einzelnen Handelsschulen festzusetzen, welche Schwerpunktgegenstände jeweils als Pflichtgegenstände zu führen sind. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die Schulgemeinschaftsausschüsse der betreffenden Schulen zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10008665

Dokumentnummer

NOR12106365

Alte Dokumentnummer

N6199222935J