Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Handelsakademie und Handelsschule
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 895/1994Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1992
Außerkrafttretensdatum
18.11.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 895/1994
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. III Abs. 3 und 4, idF BGBl. Nr. 582/1992)Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Artikel römisch drei, Absatz 3 und 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1992,)
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die einzelnen Handelsakademien und ihre Sonderformen festzusetzen, welcher Fachbereich der Speziellen Betriebswirtschaftslehre jeweils als Pflichtgegenstand zu führen ist. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die Schulgemeinschaftsausschüsse der betreffenden Schulen zu hören.
(2)Absatz 2,Die Landesschulräte werden ermächtigt, durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen nach den regionalen Gegebenheiten und wirtschaftlichen Erfordernissen für die einzelnen Handelsschulen festzusetzen, welche Schwerpunktgegenstände jeweils als Pflichtgegenstände zu führen sind. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die Schulgemeinschaftsausschüsse der betreffenden Schulen zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2025
Dokumentnummer
NOR12106365
Alte Dokumentnummer
N6199222935J