Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.12.1992 bis 31.12.2011 — BGBl. Nr. 656/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 401.01.201228.02.2017 § → § BGBl. III Nr. 169/2011 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 22/2017
Art. 401.12.199231.12.2011 BGBl. Nr. 656/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Australien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992,

Typ

Vertrag – Australien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 656/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. III Nr. 169/2011

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 4

Gleichbehandlung

  1. Absatz eins,Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, bei Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, den Staatsangehörigen dieses anderen Vertragsstaates gleich.
  2. Absatz 2,Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates sind Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes der beiden Vertragsstaaten wohnen, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang zu erbringen wie Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates, die außerhalb des Gebietes der Vertragsstaaten wohnen.
  3. Absatz 3,Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend
    1. Litera a
      die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit;
    2. Litera b
      Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten;
    3. Litera c
      die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
  4. Absatz 4,Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur für australische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2013

Gesetzesnummer

10008820

Dokumentnummer

NOR12106372

Alte Dokumentnummer

N6199223307J