Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1992Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 8
Eine Person, die von Australien eine australische Leistung bezieht, weil der Partner dieser Person auf Grund des Abkommens eine andere australische Leistung bezieht, wird für die Anwendung dieses Abkommens so behandelt, als würde sie die erstgenannte Leistung auf Grund des Abkommens beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR12106376
Alte Dokumentnummer
N6199223311J