Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 16.(1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 7 und 11 bis 14 sind betraut: Paragraph 16 Punkt (, eins,) Mit der Vollziehung der Paragraphen eins bis 7 und 11 bis 14 sind betraut:
soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. a, c, d und e genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 11a entsprechend den Dienstnehmer anzuwenden ist, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt,soweit dieses Bundesgesetz auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, c, d und e genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß Paragraph 11 a, entsprechend den Dienstnehmer anzuwenden ist, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt,
soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß § 11a entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen oder Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.soweit dieses Bundesgesetz auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, genannten Dienstnehmerinnen oder die gemäß Paragraph 11 a, entsprechenden Dienstnehmer anzuwenden ist und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen oder Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 9 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales und mit der Vollziehung des § 10 der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 9, ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales und mit der Vollziehung des Paragraph 10, der Bundesminister für Justiz betraut.
Dokumentnummer
NOR12106571
Alte Dokumentnummer
N6199225248J