Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12. (1) (Anm.: Gegenstandslos.)Paragraph 12, (1) Anmerkung, Gegenstandslos.)
(2)Absatz 2,(Anm.: Gegenstandslos)Anmerkung, Gegenstandslos)
(3)Absatz 3,Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach Paragraph 8, in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12106574
alte Dokumentnummer
N6199225251J