Rechtstracker.at

§ 121a LLDG 1985

Fassungen
01.01.1993 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 873/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 121a heute01.07.1997 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 121a01.01.199330.06.1997 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 121a01.07.199131.12.1992 BGBl. Nr. 277/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 873/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 123/1998

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 121 a,

  1. Absatz eins,Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte, die nach Paragraph 46, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1991 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind nicht auf die Obergrenze nach Paragraph 45, Absatz 5,, sondern auf die Obergrenze nach Paragraph 46, Absatz 5, anzurechnen.
  2. Absatz 2,Wurden vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte nach Paragraph 45, gewährt, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Diese Zeiten sind, soweit sie nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen und soweit es für den Lehrer günstiger ist, nicht auf die Obergrenze nach Paragraph 45, Absatz 5,, sondern auf die Obergrenze nach Paragraph 46, Absatz 5, anzurechnen.
    2. Ziffer 2
      Zeiten, die vor der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes oder am Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes liegen, sind auf keine Obergrenze anzurechnen.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12106592

Alte Dokumentnummer

N6199225297J