Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57aParagraph 57 a
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 57a. (1) Dem vollbeschäftigten Bediensteten, derParagraph 57 a, (1) Dem vollbeschäftigten Bediensteten, der
Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Bedienstete tätig wird, Ersatz nach den Abs. 6 und 7 geleistet wird.ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Bedienstete tätig wird, Ersatz nach den Absatz 6 und 7 geleistet wird.
(2)Absatz 2,Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von acht Stunden je Kalendermonat, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 16 Stunden je Kalendermonat
nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
(3)Absatz 3,Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt.
(4)Absatz 4,Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.
(5)Absatz 5,Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von zehn Stunden je Woche und nur in vollen Stunden gewährt werden. Der Zeitraum der Inanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig von der Generaldirektion festzulegen.
(6)Absatz 6,Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Bediensteten und
einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Bedienstete einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hat.einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Bedienstete einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 81, Absatz 2, zu leisten hat.
(7)Absatz 7,Hat der Bedienstete keine Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII, so tritt an die Stelle des Zuschlages nach Abs. 6 Z 2 ein Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen ein Bediensteter mit Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hätte.Hat der Bedienstete keine Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt römisch sieben, so tritt an die Stelle des Zuschlages nach Absatz 6, Ziffer 2, ein Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen ein Bediensteter mit Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt römisch sieben einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 81, Absatz 2, zu leisten hätte.
Dokumentnummer
NOR12106602
Alte Dokumentnummer
N6199225307J