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§ 9 AusG

Fassungen
01.01.1993 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 873/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 901.01.200509.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 176/2004
§ 901.07.199731.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 901.01.199330.06.1997 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 901.01.199031.12.1992 BGBl. Nr. 85/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 873/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abschnitt römisch fünf

Tätigkeit der Begutachtungskommission

Paragraph 9, (1) Die Begutachtungskommission hat die einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich - soweit erforderlich, auch in Form eines Bewerbungsgespräches - einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fähigkeiten, die Motivationen, die Kenntnisse, die Fertigkeiten, die Ausbildung und die Erfahrungen der Bewerber zu verschaffen. Das Bewerbungsgespräch kann

  1. Ziffer eins
    entweder mit jedem einzelnen Bewerber gesondert oder
  2. Ziffer 2
    auf Beschluß der Begutachtungskommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.
  1. Absatz 2,Steht ein Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so hat die Begutachtungskommission das Recht, in alle Personalunterlagen über den Bewerber Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Die Begutachtungskommission kann auch zur sachgerechten Begutachtung der Bewerber notwendige sachverständige Zeugen wie etwa Vorgesetzte und Mitarbeiter befragen.
  3. Absatz 4,Die Eignung ist insbesondere auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und - wenn der Bewerber bereits in einem öffentlichen Dienstverhältnis steht - auf Grund der bisher erbrachten Leistungen festzustellen.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12106606

alte Dokumentnummer

N6199225311J