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§ 49 AusG

Fassungen
01.01.1993 bis 14.02.1997 — BGBl. Nr. 873/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 4929.01.202031.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 4908.01.201828.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 4901.05.200307.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 4901.04.200030.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 4915.02.199731.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 4901.01.199314.02.1997 § → § BGBl. Nr. 873/1992
§ 4901.09.199131.12.1992 BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 873/1992

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufnahmegespräch

Paragraph 49, (1) Im Falle des Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, sind

  1. Ziffer eins
    die Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und
  2. Ziffer 2
    alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Ziffer eins, angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,
zu einer Sitzung der Aufnahmekommission einzuladen.
  1. Absatz 2,Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen. Das Aufnahmegespräch kann
    1. Ziffer eins
      entweder mit jedem einzelnen Bewerber oder jeder einzelnen Bewerberin gesondert oder
    2. Ziffer 2
      auf Beschluß der Aufnahmekommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.
  2. Absatz 3,Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer
    1. Ziffer eins
      nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
    2. Ziffer 2
      von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird.
    Diese Person ist von der Aufnahmekommission vor Ausarbeitung ihres Gutachtens anzuhören.
  3. Absatz 4,Der Inhalt und die Auswertung der Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht.
  4. Absatz 5,Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist vom Bundeskanzleramt anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12106614

alte Dokumentnummer

N6199225319J