Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
Text
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 85f. (1) Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Beamten in handwerklicher Verwendung und Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sieParagraph 85 f, (1) Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Beamten in handwerklicher Verwendung und Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 395, berechtigt sind und
diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für
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für
Berufsoffiziere
und Beamte, die
nach § 11 des
Wehrgesetzes für
1990 zur sonstige
die Ausübung einer Beamte
Verwendung Unteroffiziers-
funktion
herangezogen
werden
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Schilling
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1. im luftfahrttechnischen
Assistenzdienst ----------------------------------------
a) ohne einschlägige
Berufsausbildung 100 100
b) mit einschlägiger
Berufsausbildung in
praktischer und
theoretischer
Ausbildung zum Wart 200 200
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2. als Wart mit
Grundbefähigung 700 1 700
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3. als Wart I. Klasse mit
Grundbefähigung 1 900 2 900
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4. als Prüf- und Werkmeister
mit Grundbefähigung 3 000 4 000
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5. im leitenden militärluft-
fahrttechnischen Dienst
der Verwendungsgruppen
H 2 und B 2 300 3 750
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6. im leitenden militärluft-
fahrttechnischen Dienst
der Verwendungsgruppen
H 1 und A 1 700 3 150
(3)Absatz 3,Auf die Vergütung sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(5)Absatz 5,Die Vergütung gebührt dem Beamten
bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979,bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979,
bei Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oderbei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder
bei Teilzeitbeschäftigung nach § 8 EKUGbei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, EKUG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht.