Rechtstracker.at

§ 85f GehG

Fassungen
01.01.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 873/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 85f01.01.199419.07.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 550/1994
§ 85f01.01.199331.12.1993 BGBl. Nr. 873/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85 f

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 873/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Paragraph 85 f, (1) Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Beamten in handwerklicher Verwendung und Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

  1. Ziffer eins
    zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 395, berechtigt sind und
  2. Ziffer 2
    diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

  (2) Diese Vergütung beträgt für

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                                     für

                               Berufsoffiziere

                               und Beamte, die

                               nach § 11 des

                                Wehrgesetzes             für

                                  1990 zur             sonstige

           die                   Ausübung einer         Beamte

        Verwendung             Unteroffiziers-

                                  funktion

                               herangezogen

                                 werden

                             ----------------------------------------

                                              Schilling

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1. im luftfahrttechnischen

   Assistenzdienst           ----------------------------------------

   a) ohne einschlägige

      Berufsausbildung                100                 100

   b) mit einschlägiger

      Berufsausbildung in

      praktischer und

      theoretischer

      Ausbildung zum Wart             200                 200

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2. als Wart mit

   Grundbefähigung                    700               1 700

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3. als Wart I. Klasse mit

   Grundbefähigung                  1 900               2 900

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4. als Prüf- und Werkmeister

   mit Grundbefähigung              3 000               4 000

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5. im leitenden militärluft-

   fahrttechnischen Dienst

   der Verwendungsgruppen

   H 2 und B                        2 300               3 750

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6. im leitenden militärluft-

   fahrttechnischen Dienst

   der Verwendungsgruppen

   H 1 und A                        1 700               3 150

  1. Absatz 3,Auf die Vergütung sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
  2. Absatz 4,Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  3. Absatz 5,Die Vergütung gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979,
    2. Ziffer 2
      bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder
    3. Ziffer 3
      bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, EKUG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12106730

Alte Dokumentnummer

N6199225730J