Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsinspektionsgesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1993Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsstrafverfahren
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 6) Partei.In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist das zuständige Arbeitsinspektorat (Paragraph 15, Absatz 6,) Partei.
(2)Absatz 2,Gelangt die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Arbeitsinspektorat beantragt wurde, so hat sie vor Erlassung des Bescheides oder einer Strafverfügung dem Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)Absatz 3,Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung gegen Bescheide sowie des Einspruches gegen Strafverfügungen zu.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013
Dokumentnummer
NOR12106833
alte Dokumentnummer
N6199315527L