Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsinspektionsgesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 27/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
§ 13.Paragraph 13,
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist bei Verfahren gemäß Paragraphen 11 und 12 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010
Dokumentnummer
NOR12106835
alte Dokumentnummer
N6199315529L