Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsinspektionsgesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 27/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Berichte und Gutachten
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Arbeitsinspektorate haben über jedes Kalenderjahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in zusammenfassender Darstellung dem Nationalrat vorzulegen und zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Die Arbeitsinspektorate können vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Erstattung von Gutachten und Vorschlägen in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes herangezogen werden. Solche Gutachten und Vorschläge können die Arbeitsinspektorate auch ohne besondere Aufforderung erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2010
Dokumentnummer
NOR12106841
alte Dokumentnummer
N6199315535L