Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1993Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Gutachten der Gleichbehandlungskommission
§ 23. (1) Auf Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten,Paragraph 23, (1) Auf Antrag einer der in Absatz 2, genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten,
ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 3 bis 7 oderob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach den Paragraphen 3 bis 7 oder
ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 40 und 42 bis 44 vorliegt.ob eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 40 und 42 bis 44 vorliegt.
(2)Absatz 2,Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, und
jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer, die oder der
eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 3 bis 7 odereine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den Paragraphen 3 bis 7 oder
eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den §§ 40 und 42 bis 44 behauptet,eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach den Paragraphen 40 und 42 bis 44 behauptet,
jede Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen für ihren Ressortbereich,
jede und jeder Gleichbehandlungsbeauftragte für ihren oder seinen Vertretungsbereich,
die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß § 106a des Universitäts-Organisationsgesetzes, § 14b des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, und § 25a des Akademie-Organisationsgesetzes für ihre Dienststelle.die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen gemäß Paragraph 106 a, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Paragraph 14 b, des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, und Paragraph 25 a, des Akademie-Organisationsgesetzes für ihre Dienststelle.
(3)Absatz 3,Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.Betrifft ein Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.
(4)Absatz 4,Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung zulässig.
(5)Absatz 5,Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:
die Antragstellerin oder den Antragsteller,
die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers, der der Diskriminierung beschuldigt wird.
(6)Absatz 6,Die Kommission hat ihr Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
der Antragstellerin oder dem Antragsteller und
der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen Ressorts zu erstatten.
(7)Absatz 7,Ist die Kommission der Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie
der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter des Ressorts schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und
sie oder ihn aufzufordern,
die Diskriminierung zu beenden und
die für die Verletzung des Gebotes verantwortliche Bundesbedienstete oder den für die Verletzung des Gebotes verantwortlichen Bundesbediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
(8)Absatz 8,Kommt die Leiterin oder der Leiter des Ressorts diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach § 53 aufzunehmen.Kommt die Leiterin oder der Leiter des Ressorts diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den dem Nationalrat vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach Paragraph 53, aufzunehmen.
Schlagworte
Dienstverhältnis
Dokumentnummer
NOR12106951
Alte Dokumentnummer
N6199326127J