Rechtstracker.at

§ 41 B-GlBG

Fassungen
13.02.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 100/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 4101.03.201131.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 6/2011
§ 4101.01.201028.02.2011 § → § BGBl. I Nr. 153/2009
§ 4101.07.200431.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 65/2004
§ 4101.01.200030.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 132/1999
§ 4101.01.199431.12.1999 § → § BGBl. Nr. 16/1994
§ 4113.02.199331.12.1993 BGBl. Nr. 100/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

13.02.1993BGBl. Nr. 100/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993danach: BGBl. Nr. 16/1994

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Frauenförderungspläne

Paragraph 41, (1) Nach Einholung eines Vorschlages der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen haben die Leiterin und der Leiter einer Zentralstelle einen Frauenförderungsplan für das Ressort zu erlassen.

  1. Absatz 2,Der Frauenförderungsplan ist auf der Grundlage des zum 1. Jänner jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
  2. Absatz 3,Im Frauenförderungsplan ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in jeder Verwendungsgruppe im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese mit der Verwendungsgruppe gemeinsam zu behandeln.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12106969

alte Dokumentnummer

N6199326145J