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§ 53 B-GlBG

Fassungen
13.02.1993 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 100/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5301.01.199431.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/1999
§ 5313.02.199331.12.1993 BGBl. Nr. 100/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

13.02.1993BGBl. Nr. 100/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Berichtswesen

Paragraph 53, (1) Jede Leiterin und jeder Leiter einer Zentralstelle hat bis zum 31. Jänner jedes zweiten Jahres, erstmals bis zum 31. Jänner 1996, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren in ihrem oder seinem Ressort zu berichten.

  1. Absatz 2,Diese Berichte haben nach dienst- und besoldungsrechtlichen Kriterien gegliederte statistische und anonymisierte Daten sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligungen von Frauen im Ressort zu enthalten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat durch Verordnung festzulegen, welche statistische und anonymisierte Daten in diese Berichte aufzunehmen sind und welche dieser Daten automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet, übermittelt sowie veröffentlicht werden dürfen.
  2. Absatz 3,Der von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler der Bundesregierung vorzulegende Bericht hat auch anonymisierte Angaben über die Tätigkeit der Gleichbehandlungskommission, insbesondere über die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission, gegliedert nach Ressorts, sowie Vorschläge zur Verwirklichung der Gleichbehandlung im Bundesdienst zu enthalten.
  3. Absatz 4,Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 1. Mai jedes zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Mai 1996, unter Bedachtnahme auf die Berichte nach Absatz eins, einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Bundesdienst (Gleichbehandlungsbericht) vorzulegen.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12106981

alte Dokumentnummer

N6199326157J