Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1993Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
3. ABSCHNITT
Pflegegeld
Höhe des Pflegegeldes
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich in Stufe 1 2 500 S,
Stufe 2 3 500 S,
Stufe 3 5 400 S,
Stufe 4 8 100 S,
Stufe 5 11 000 S,
Stufe 6 15 000 S und in Stufe 7 20 000 S.
(2)Absatz 2,An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 3 auf volle Schillingbeträge gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 die mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG vervielfachten und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, auf volle Schillingbeträge gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die sich gemäß Absatz 2, ergebenden Beträge für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.
(4)Absatz 4,Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12107000
alte Dokumentnummer
N6199326401J