Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrechensopfergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 112/1993Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1993,
Text
Ausschlußbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Von den Hilfeleistungen sind Beschädigte ausgeschlossen, wenn sie
an der Tat beteiligt gewesen sind,
ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt oder sich ohne anerkennenswerten Grund grob fahrlässig der Gefahr ausgesetzt haben, Opfer eines Verbrechens zu werden,
an einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 2) erlitten haben oderan einem Raufhandel teilgenommen und dabei die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 2,) erlitten haben oder
es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
(2)Absatz 2,Von den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (§ 1 Abs. 5) ausgeschlossen, wennVon den Hilfeleistungen sind Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 5,) ausgeschlossen, wenn
sie oder der Beschädigte an der Tat beteiligt gewesen sind,
sie oder der Beschädigte ohne einen von der Rechtsordnung anerkannten Grund den Täter zu dem verbrecherischen Angriff vorsätzlich veranlaßt haben oder
sie es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen.
(3)Absatz 3,Von Hilfeleistungen sind Personen ausgeschlossen, die auf ihre Schadenersatzansprüche aus dem Verbrechen verzichtet haben oder soweit sie auf Grund ausländischer gesetzlicher Vorschriften gleichartige staatliche Leistungen erhalten können.
(4)Absatz 4,Von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1, Z 5 lit. c, Z 6 und Z 7 sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.Von Hilfeleistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 5, Litera c,, Ziffer 6 und Ziffer 7, sind Personen ausgeschlossen, die ein ihnen zumutbares Heil- oder Rehabilitationsverfahren ablehnen oder durch ihr Verhalten den Erfolg eines solchen Verfahrens gefährden oder vereiteln.
(5)Absatz 5,Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (§ 2 Z. 1) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es der Beschädigte oder Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.Der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges (Paragraph 2, Ziffer eins,) ist in dem Ausmaß zu mindern, als es der Beschädigte oder Hinterbliebene vorsätzlich oder grob fahrlässig unterlassen hat, zur Minderung des Schadens beizutragen.
(6)Absatz 6,Pflege- und Blindenzulagen (§ 2 Z 7) sind in dem Ausmaß zu mindern, als der Beschädigte auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen hat. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die von einem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gewährt werden.Pflege- und Blindenzulagen (Paragraph 2, Ziffer 7,) sind in dem Ausmaß zu mindern, als der Beschädigte auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen hat. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die von einem Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gewährt werden.
(7)Absatz 7,Von der orthopädischen Versorgung (§ 2 Z 3) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.Von der orthopädischen Versorgung (Paragraph 2, Ziffer 3,) sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf gleichartige Leistungen haben. Schadenersatzansprüche auf Grund bürgerlichrechtlicher Vorschriften gelten nicht als gleichartige Leistungen.
Schlagworte
Heilverfahren, Verdienstentgang, Pflegezulage, Sozialhilfe
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
NOR12107117
alte Dokumentnummer
N6199326691J