Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 257/1993BGBl.Nr. 599 aus 1987, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 257/1993
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 34Artikel 2, Paragraph 34
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Vollziehung
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 11 Abs. 6 und 11a der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;hinsichtlich der Paragraphen 11, Absatz 6 und 11 a der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 6 und 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
hinsichtlich der Betriebe, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
hinsichtlich der Betriebe, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
hinsichtlich aller anderen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(2)Absatz 2,Die §§ 18 Abs. 3a, 19 Abs. 2 und 3 sowie § 27a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 175/1992, treten mit 1. Mai 1992 in Kraft.Die Paragraphen 18, Absatz 3 a, 19, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 27 a,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1992,, treten mit 1. Mai 1992 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 6 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren ist er jedoch noch nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Dokumentnummer
NOR12107141
Alte Dokumentnummer
N6199327490J