Rechtstracker.at

§ 70

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 256/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7001.07.199331.12.1996 § → § BGBl. Nr. 256/1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 7012.06.198630.06.1993 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 256/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch sechs

SONDERVERTRÄGE

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
  2. Absatz 2,Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine generelle Genehmigung erteilt werden.
  3. Absatz 3,Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Absatz 2, auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
  4. Absatz 4,Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind auf Verlangen der Bediensteten, die von diesem Betrieb für eine Verwendung in einem der in der Anlage angeführten Dienstzweige übernommen werden sollen, die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Dienstverträge weiter anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12107143

Alte Dokumentnummer

N6199327502J