Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundestheaterpensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 159/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Versetzung (Übertritt) in den dauernden Ruhestand
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Der Bundestheaterbedienstete hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 3) nach Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand.Der Bundestheaterbedienstete hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Paragraph 3,) nach Ablauf des Monats, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand.
(2)Absatz 2,Der Bundestheaterbedienstete kann vom Dienstgeber – ungeachtet eines noch nicht abgelaufenen Dienstvertrages – in den dauernden Ruhestand versetzt werden:
bei dauernder Unfähigkeit, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, oder
bei Änderung in der Organisation oder im Betrieb der Bundestheater oder
wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet und den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß erworben hat; ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals mit Ablauf des Spieljahres oder
wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet hat und bis zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß zwar erreichen hätte können, aber nur deswegen nicht erreicht hat, weil er seit seiner Unterstellung unter dieses Gesetz aus Gründen, die in seiner Person liegen, ausgenommen Krankheit, je Spieljahr den Bundestheatern nicht in dem im § 7 Abs. 3 oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung stand oderwenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet hat und bis zu diesem Zeitpunkt den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß zwar erreichen hätte können, aber nur deswegen nicht erreicht hat, weil er seit seiner Unterstellung unter dieses Gesetz aus Gründen, die in seiner Person liegen, ausgenommen Krankheit, je Spieljahr den Bundestheatern nicht in dem im Paragraph 7, Absatz 3, oder 4 genannten Ausmaß zur Verfügung stand oder
wenn der Bundestheaterbedienstete das 60. Lebensjahr vollendet hat und sich im zeitlichen Ruhestand befindet.
(3)Absatz 3,Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahre seiner Geburt von Gesetzes wegen aus dem Dienstverhältnis aus, ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals mit Ablauf des Spieljahres, das im 65. Jahr nach dem Jahre seiner Geburt endet; erfüllt er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 3, tritt er in den dauernden Ruhestand.Der Bundestheaterbedienstete scheidet mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahre seiner Geburt von Gesetzes wegen aus dem Dienstverhältnis aus, ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals mit Ablauf des Spieljahres, das im 65. Jahr nach dem Jahre seiner Geburt endet; erfüllt er zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des Paragraph 3,, tritt er in den dauernden Ruhestand.
(4)Absatz 4,Aus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Abs. 3 hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zu diesem ZeitpunktAus künstlerischen oder betrieblichen Gründen kann der Fortbestand des Dienstverhältnisses über die Altersgrenze gemäß Absatz 3, hinaus auf jeweils ein Jahr, bei Schauspielern auf jeweils zwei Jahre, vertraglich vereinbart werden, wenn der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt
die für die Erlangung des Anspruches auf den vollen Ruhegenuß erforderliche Dienstzeit aufweist und
bei den Bundestheatern eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat.
Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Dokumentnummer
NOR12107154
alte Dokumentnummer
N6199327534J