Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13aParagraph 13 a
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
ABSCHNITT IIA
Pensionssicherungsbeitrag
§ 13a. (1) Das Ziel der Regelungen dieses Abschnittes ist die Gleichwertigkeit zwischen den allgemeinen Erhöhungen der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung.Paragraph 13 a, (1) Das Ziel der Regelungen dieses Abschnittes ist die Gleichwertigkeit zwischen den allgemeinen Erhöhungen der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung.
(2)Absatz 2,Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit ist bei Bedarf ein Pensionssicherungsbeitrag festzusetzen oder ein schon festgesetzter Pensionssicherungsbeitrag zu vermindern, zu erhöhen oder auszusetzen.
(3)Absatz 3,Bei der Festsetzung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages sind insbesondere zu berücksichtigen:
der Unterschied zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung,
eine Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, soweit dessen Höhe 10,25% überschreitet undeine Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, soweit dessen Höhe 10,25% überschreitet und
Unterschiede zwischen der allgemeinen Erhöhung der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung in Jahren, in denen kein Pensionssicherungsbeitrag festgesetzt wurde.
Anmerkung
1. BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember
1999, G 139, 140/99-5, V 78/99-5, dem Bundeskanzler zugestellt am
18. Jänner 2000, ausgesprochen, dass § 13a Abs. 3 des
Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des
Pensionsreform-Gesetzes 1993, BGBl. Nr. 334, verfassungswidrig
war (vgl. BGBl. I Nr. 10/2000).
Dokumentnummer
NOR12107190
alte Dokumentnummer
N6199328102J