Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1993Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
Meldepflicht
§ 38. (1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.Paragraph 38, (1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches oder das Ruhen der Leistung begründet, binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
(2)Absatz 2,Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.Der Empfänger einer Ergänzungszulage hat innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist jede Änderung seines Gesamteinkommens zu melden.
(3)Absatz 3,Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß § 15c bleibt unberührt.Die Pflicht zur Meldung des Einkommens gemäß Paragraph 15 c, bleibt unberührt.
Anmerkung
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Schlagworte
Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau
Dokumentnummer
NOR12107208
alte Dokumentnummer
N6199328120J