Kurztitel
Journaldienstzulage im Bereich der Justizanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 360/1993Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1993,
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 2. Die Journaldienstzulage beträgt für eine Stunde zwischen
22.00 Uhr und 6.00 Uhr an einem Werktag sowie an einem Sonn- oder
Feiertag
1. für Beamte der Verwendungsgruppe A und
gleichwertiger Verwendungsgruppen
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a und
gleichwertiger Entlohnungsgruppen) ................. 0,96 vH
2. für Beamte der Verwendungsgruppe B
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe b) ...... 0,67 vH
3. für Beamte der Verwendungsgruppe C
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe c) ...... 0,64 vH
4. für Beamte der Verwendungsgruppe D
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe d) ...... 0,53 vH
5. für Erzieher der Verwendungsgruppe L 2 b 1
(Entlohnungsgruppe l 2 b 1) ........................ 0,83 vH
6. für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ............... 0,97 vH
7. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 ............... 0,72 vH
8. für Beamte der Verwendungsgruppe W 3
(Vertragsbedienstete des Justizwachdienstes der
Entlohnungsgruppe d) ............................... 0,53 vH
9. für Beamte der Verwendungsgruppen K2 und K3
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k2
und k3) ............................................ 0,87 vH
10. für Beamte der Verwendungsgruppe K4
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k4) ..... 0,74 vH
11. für Beamte der Verwendungsgruppe K6
(Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe k6) ..... 0,62 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.