Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einbeziehungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 442/1993Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
§ 1. Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes: Paragraph eins, Nachstehende Personen zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundespflegegeldgesetzes:
Bezieher einer Pension auf Grund des bis 30. Juni 1974 geltenden Pensionsstatutes für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG;
Bezieher eines Versorgungsgenusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 14. Dezember 1950, BGBl. Nr. 15/1951, betreffend die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste in Verbindung mit der Vorschrift über die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste;Bezieher eines Versorgungsgenusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 14. Dezember 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1951,, betreffend die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste in Verbindung mit der Vorschrift über die Versorgungsgenüsse der ständigen Arbeiter der Österreichischen Bundesforste; Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)genusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 6. März 1952, BGBl. Nr. 52/1952, betreffend die Ruhe(Versorgungs)genüsse der angelobten Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei in Verbindung mit deren Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse;Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)genusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 6. März 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1952,, betreffend die Ruhe(Versorgungs)genüsse der angelobten Arbeiter der Österreichischen Staatsdruckerei in Verbindung mit deren Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse; Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)genusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 6. März 1952, BGBl. Nr. 53/1952, über die Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes in Verbindung mit der Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiterschaft des Hauptmünzamtes.Bezieher eines Ruhe(Versorgungs)genusses auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 6. März 1952, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1952,, über die Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse der ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes in Verbindung mit der Vorschrift über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Arbeiterschaft des Hauptmünzamtes.
Dokumentnummer
NOR12107344
Alte Dokumentnummer
N6199328566J