Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe B
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1993Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9aParagraph 9 a
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Für den Dienst im Forstwesen tritt an die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989, in der jeweils geltenden Fassung.Für den Dienst im Forstwesen tritt an die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der forstlichen Staatsprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung. (2)Absatz 2,Grundausbildungen für den Dienst im Forstwesen, die nach den vor dem Inkrafttreten der im Abs. 1 angeführten Verordnung geltenden Vorschriften erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Prüfung gemäß Abs. 1.Grundausbildungen für den Dienst im Forstwesen, die nach den vor dem Inkrafttreten der im Absatz eins, angeführten Verordnung geltenden Vorschriften erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Prüfung gemäß Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR12107350
Alte Dokumentnummer
N6199328617J