Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundespflegegeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 110/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1993Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pflegegeld nach diesem Bundesgesetz wird das Pflegegeld nur einmal geleistet.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:In den Fällen des Absatz eins, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung nach folgender Rangordnung:
Träger der Unfallversicherung;
Träger der Pensionsversicherung;
Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 7a;Entscheidungsträger gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 7 a;
(3)Absatz 3,Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 ist zuständig:Bei gleichrangigen Ansprüchen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 ist zuständig:
der Träger, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht;
subsidiär der Träger, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
(4)Absatz 4,Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Abs. 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß § 3 nicht berührt.Die Zuständigkeit zur Gewährung des Pflegegeldes gemäß Absatz 2 und 3 wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 3, nicht berührt.
(5)Absatz 5,Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Soziales, welcher Entscheidungsträger zuständig ist; § 413 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 bis 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.Bestehen über die Zuständigkeit zur Entscheidung und Leistung Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit und Soziales, welcher Entscheidungsträger zuständig ist; Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3 bis 5 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12107352
alte Dokumentnummer
N6199328689J