Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1993Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Text
Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
§ 96.Paragraph 96,
(1)Absatz eins,Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
bei Landeslehrern des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
bei Landeslehrern des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
(3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen.
Schlagworte
Bescheid, Bezug, Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Dokumentnummer
NOR12107422
Alte Dokumentnummer
N6199329289J