(2)Absatz 2,Der Bund hat die durch die im § 48 Abs. 2, § 49 Abs. 2, § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.Der Bund hat die durch die im Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2,, Paragraph 51, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 6 und Paragraph 53, Absatz 3, vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.