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§ 73c VBG

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73c01.07.199331.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/1999
§ 73c01.09.199230.06.1993 BGBl. Nr. 873/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73 c

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/1999

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 73 c, Eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit einem Vertragslehrer, dem der Bund die Möglichkeit einräumt, im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem ausländischen Rechtsträger

  1. Ziffer eins
    an einer zweisprachigen Schule im Ausland zu unterrichten oder
  2. Ziffer 2
    in der Betreuung und Unterstützung von Deutschlehrern im Unterricht an Schulen im Ausland oder in der Aus- und Fortbildung solcher Lehrer tätig zu sein,
gilt nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 4,

Anmerkung

vgl. jetzt § 92

Schlagworte

Ausbildung

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12107431

alte Dokumentnummer

N6199329369J