Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1993Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation
Beachte
gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. I § 4)gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Artikel römisch eins, Paragraph 4,)
Text
§ 2.Paragraph 2,
Insoweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen für den Erweiterungsbereich nicht erlassen werden, sind diese von der jeweiligen Schulbehörde I. Instanz zu erlassen. Insoweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen für den Erweiterungsbereich nicht erlassen werden, sind diese von der jeweiligen Schulbehörde römisch eins. Instanz zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Dokumentnummer
NOR12107602
Alte Dokumentnummer
N6199330705J