Rechtstracker.at

Anl. 3/5

Fassungen
01.09.1993 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 701/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/501.02.199831.08.2006 § → § · 1 Dokument · aufgehoben
Anl. 3/501.09.199631.01.1998 § → § BGBl. Nr. 328/1996 · 2 Dokumente
Anl. 3/501.09.199331.01.1998 BGBl. Nr. 701/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 701/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten

(Artikel römisch drei, Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,)

31. 8. 1996 (1. Semester)

31. 1. 1997 (2. Semester)

31. 8. 1997 (3. Semester)

31. 1. 1998 (4. Semester)

Text

Anlage römisch drei

FREIGEGENSTÄNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erwerb und Vertiefung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereiche der funktionell-therapeutischen Übungen auf den Gebieten der Logopädie und Rhythmisch-musikalischen Erziehung zur Betreuung von auffälligen, gestörten und behinderten Kindern und Jugendlichen.

LOGOPÄDIE

  1. Ziffer 3
    und 4. Semester:

Lehrstoff:

Weiterführung und Vertiefung der einzelnen Aufgaben, die im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Logopädie angeführt sind, unter besonderer Berücksichtigung aktueller Gegebenheiten und Interessenslagen der Studierenden einschließlich logopädischer Übungen.

RHYTHMISCH-MUSIKALISCHE ERZIEHUNG

  1. Ziffer 3
    und 4. Semester:

Lehrstoff:

Weiterführung und Vertiefung der im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ angeführten Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung aktueller Gegebenheiten und Interessenslagen der Studierenden.

Vorführungen und Demonstrationen bei Gruppen und Kindern und Jugendlichen im Bereiche von Institutionen der Heil- und Sonderpädagogik.

Didaktische Grundsätze:

Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die durch den Unterricht in Logopädie und in Rhyhmisch-musikalischer Erziehung erreicht werden sollen, müssen auf das eigene Üben und Erleben aufbauen und sind im seminaristischen Betrieb durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

10008880

Dokumentnummer

NOR12107631

Alte Dokumentnummer

N6199330891J