Kurztitel
Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 701/1993Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1993,
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten
(Art. III § 3 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 328/1996)(Artikel römisch drei, Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,)
31. 8. 1996 (1. Semester)
31. 1. 1997 (2. Semester)
31. 8. 1997 (3. Semester)
31. 1. 1998 (4. Semester)
Text
Anlage IIIAnlage römisch drei
FREIGEGENSTÄNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erwerb und Vertiefung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereiche der funktionell-therapeutischen Übungen auf den Gebieten der Logopädie und Rhythmisch-musikalischen Erziehung zur Betreuung von auffälligen, gestörten und behinderten Kindern und Jugendlichen.
LOGOPÄDIE
Lehrstoff:
Weiterführung und Vertiefung der einzelnen Aufgaben, die im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Logopädie angeführt sind, unter besonderer Berücksichtigung aktueller Gegebenheiten und Interessenslagen der Studierenden einschließlich logopädischer Übungen.
RHYTHMISCH-MUSIKALISCHE ERZIEHUNG
Lehrstoff:
Weiterführung und Vertiefung der im Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ angeführten Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung aktueller Gegebenheiten und Interessenslagen der Studierenden.
Vorführungen und Demonstrationen bei Gruppen und Kindern und Jugendlichen im Bereiche von Institutionen der Heil- und Sonderpädagogik.
Didaktische Grundsätze:
Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die durch den Unterricht in Logopädie und in Rhyhmisch-musikalischer Erziehung erreicht werden sollen, müssen auf das eigene Üben und Erleben aufbauen und sind im seminaristischen Betrieb durchzuführen.