Rechtstracker.at

Anl. 3/6

Fassungen
01.09.1993 bis 31.01.1998 — BGBl. Nr. 701/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/601.02.199831.08.2006 § → § · 1 Dokument · aufgehoben
Anl. 3/601.09.199631.01.1998 § → § BGBl. Nr. 328/1996 · 2 Dokumente
Anl. 3/601.09.199331.01.1998 BGBl. Nr. 701/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 701/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1998

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten

(Artikel römisch drei, Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,)

31. 8. 1996 (1. Semester)

31. 1. 1997 (2. Semester)

31. 8. 1997 (3. Semester)

31. 1. 1998 (4. Semester)

Anlage römisch drei

Text

UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Erwerb und Vertiefung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Realisierung verschiedener mit der Tätigkeit eines Sondererziehers verbundenen Aufgaben.

GRUPPENDYNAMISCHES SEMINAR

  1. Ziffer eins
    bis 4. Semester:

Lehrstoff:

Arbeit in Selbsterfahrungsgruppen zur Reflexion der Berufsmotivation sowie zur Verbesserung der Teamfähigkeit nach Rogers, Tausch ua.

TIEFENPSYCHOLOGISCHES SEMINAR

  1. Ziffer 3
    Semester.

Lehrstoff:

Verstehende Persönlichkeitserfassung.

Deutung und Analyseversuch neurotischer Syndrome, Analyse von

Fehlleistungen.

Kenntnis der Abwehrmechanismen.

Therapeutische Techniken des Deutens und Assoziierens.

PRAXISBERATUNG

  1. Ziffer eins
    bis 4. Semester:

Lehrstoff:

Behandlung von in der Praxis auftauchenden Fragen und Problemen; Erarbeitung von Lösungsmodellen.

AKTUELLE FACHGEBIETE

  1. Ziffer eins
    bis 4. Semester:

Lehrstoff:

Teilnahme an aktuellen Fachveranstaltungen (Einzelveranstaltungen), die das für die Tätigkeit eines Sondererziehers erforderliche Wissen und Können vertiefen und erweitern.

SPEZIELLE ERSTE HILFE

  1. Ziffer eins
    Semester:

Lehrstoff:

Erwerb der Fähigkeit, bei Bedarf rasch und sicher Erste Hilfe für auffällige, gestörte und behinderte Kinder und Jugendliche leisten zu können, insbesondere spezielle Maßnahmen, die für die verschiedenen Behinderungsarten zutreffen.

LEIBESERZIEHUNG

  1. Ziffer 2
    Semester:

Lehrstoff:

Ausgewählte Bereiche der Leibesübungen, die geeignet sind, psycho-motorische Störungen auszugleichen sowie den durch Behinderung gegebenen Bewegungsumfang zu erweitern. Auswahl und Einsatz von standardisierten Geräten und Behelfsgeräten im Hinblick auf ihre Verwendbarkeit in der Leibeserziehung von Behinderten.

Behinderungsgerechte Hilfestellung.

Im Schwimmen auch Maßnahmen, die zur Rettung von Behinderten erforderlich sind, wie Rettungs- und Befreiungsgriffe und Transportschwimmen.

Maßnahmen zur Motivation von Behinderten für Leibesübungen und Sport.

Didaktische Grundsätze:

Um dem Erzieher möglichst breiten Übungsraum bieten zu können, sind die unverbindlichen Übungen in möglichst kleinen Gruppen durchzuführen, „Aktuelle Fachgebiete“ können auch im seminaristischen Betrieb erfolgen. Querverbindung zu entsprechenden Pflichtgegenständen der Ausbildungsbereiche A, B und C sind stets zu fördern und herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

10008880

Dokumentnummer

NOR12107632

Alte Dokumentnummer

N6199330892J