Kurztitel
Lehrpläne – Bildungsanstalt für Sozialpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 701/1993Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1993,
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten
(Art. III § 3 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 328/1996)(Artikel römisch drei, Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1996,)
31. 8. 1996 (1. Semester)
31. 1. 1997 (2. Semester)
31. 8. 1997 (3. Semester)
31. 1. 1998 (4. Semester)
Anlage IIIAnlage römisch drei
Text
UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erwerb und Vertiefung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Realisierung verschiedener mit der Tätigkeit eines Sondererziehers verbundenen Aufgaben.
GRUPPENDYNAMISCHES SEMINAR
Lehrstoff:
Arbeit in Selbsterfahrungsgruppen zur Reflexion der Berufsmotivation sowie zur Verbesserung der Teamfähigkeit nach Rogers, Tausch ua.
TIEFENPSYCHOLOGISCHES SEMINAR
Lehrstoff:
Verstehende Persönlichkeitserfassung.
Deutung und Analyseversuch neurotischer Syndrome, Analyse von
Fehlleistungen.
Kenntnis der Abwehrmechanismen.
Therapeutische Techniken des Deutens und Assoziierens.
PRAXISBERATUNG
Lehrstoff:
Behandlung von in der Praxis auftauchenden Fragen und Problemen; Erarbeitung von Lösungsmodellen.
AKTUELLE FACHGEBIETE
Lehrstoff:
Teilnahme an aktuellen Fachveranstaltungen (Einzelveranstaltungen), die das für die Tätigkeit eines Sondererziehers erforderliche Wissen und Können vertiefen und erweitern.
SPEZIELLE ERSTE HILFE
Lehrstoff:
Erwerb der Fähigkeit, bei Bedarf rasch und sicher Erste Hilfe für auffällige, gestörte und behinderte Kinder und Jugendliche leisten zu können, insbesondere spezielle Maßnahmen, die für die verschiedenen Behinderungsarten zutreffen.
LEIBESERZIEHUNG
Lehrstoff:
Ausgewählte Bereiche der Leibesübungen, die geeignet sind, psycho-motorische Störungen auszugleichen sowie den durch Behinderung gegebenen Bewegungsumfang zu erweitern. Auswahl und Einsatz von standardisierten Geräten und Behelfsgeräten im Hinblick auf ihre Verwendbarkeit in der Leibeserziehung von Behinderten.
Behinderungsgerechte Hilfestellung.
Im Schwimmen auch Maßnahmen, die zur Rettung von Behinderten erforderlich sind, wie Rettungs- und Befreiungsgriffe und Transportschwimmen.
Maßnahmen zur Motivation von Behinderten für Leibesübungen und Sport.
Didaktische Grundsätze:
Um dem Erzieher möglichst breiten Übungsraum bieten zu können, sind die unverbindlichen Übungen in möglichst kleinen Gruppen durchzuführen, „Aktuelle Fachgebiete“ können auch im seminaristischen Betrieb erfolgen. Querverbindung zu entsprechenden Pflichtgegenständen der Ausbildungsbereiche A, B und C sind stets zu fördern und herzustellen.