Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BUAG - Festsetzung des Zuschlages zum Lohn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 799/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 838/1993Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 4. Jänner 1993 in Kraft.Paragraph 4, (1) Diese Verordnung tritt mit 4. Jänner 1993 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 3. Jänner 1993 treten die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. April 1990 betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1990, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 667/1991, außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die in das Jahr 1992 sowie in den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 3. Jänner 1993 fallen, weiterhin anzuwenden.Mit Ablauf des 3. Jänner 1993 treten die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. April 1990 betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1990,, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 667 aus 1991,, außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die in das Jahr 1992 sowie in den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 3. Jänner 1993 fallen, weiterhin anzuwenden. (3)Absatz 3,§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 838/1993 tritt mit 3. Jänner 1994 in Kraft.Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1993, tritt mit 3. Jänner 1994 in Kraft. (4)Absatz 4,Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die in das Jahr 1993 oder auf den Zeitraum vom 1. bis 2. Jänner 1994 fallen, ist § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 799/1992 weiterhin anzuwenden.Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die in das Jahr 1993 oder auf den Zeitraum vom 1. bis 2. Jänner 1994 fallen, ist Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1992, weiterhin anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12107656
Alte Dokumentnummer
N6199331274J