Rechtstracker.at

Anl. 1/3

Fassungen
01.09.1993 bis 29.10.1993 — BGBl. Nr. 734/1993 · 6 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/301.09.200231.08.2003 § → § BGBl. II Nr. 302/1997 · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/1998
Anl. 1/301.09.199631.08.2002 § → § · 6 Dokumente
Anl. 1/301.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 665/1995 · 6 Dokumente
Anl. 1/330.10.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 734/1993 · 6 Dokumente
Anl. 1/301.09.199329.10.1993 § → § BGBl. Nr. 734/1993 · 6 Dokumente
Anl. 1/301.09.199131.08.1993 § → § BGBl. Nr. 463/1991 · 6 Dokumente
Anl. 1/301.09.198631.08.1991 BGBl. Nr. 412/1986 (Stammfassung) · 5 Dokumente

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 734 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 734/1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Anlage 1 3 2 1

Jahrgangsweise- und semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch drei, Paragraph eins, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 734 aus 1993,)

Text

                                                      Anlage 1.3.2.1

                                                      --------------

           LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR ELEKTRONIK

                Ausbildungszweig Technische Informatik

                           I. STUNDENTAFEL

          (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                        Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                          Wochenstundenzahl                  Lehrver-

A. Pflichtgegenstände                                         pflich-

                               Jahrgang               Summe    tungs-

                                   I  II  III  IV  V           gruppe

---------------------------------------------------------------------

1. Religion ....................  2   2   2   2   2    10      (III)

2. Deutsch .....................  3   2   2   2   2    11       (I)

3. Englisch ....................  2   2   2   2   2    10       (I)

4. Geschichte ..................  -   -   -   2   2     4      (III)

5. Geographie ..................  2   2   -   -   -     4      (III)

6. Wirtschaftliche Bildung,

    Rechtskunde und

    Politische Bildung ..........  -   -   -   -   4     4       III

7. Leibesübungen ...............  2   2   2   1   1     8      (IVa)

8. Mathematik und angewandte

    Mathematik *1) .............. 4/5  3   4   4   -   15/16     (I)

9. Darstellende Geometrie *1) ..  2  0/2  -   -   -    2/4      (I)

10. Physik und angewandte Physik   2   2   2   1   -     7      (II)

11. Chemie, angewandte Chemie und

    Umwelttechnik ...............  2   2   -   -   -     4       II

12. Elektronische Datenverarbeitung

    und angewandte Elektronische

    Datenverarbeitung ...........  -   2   2   -   -     4        I

13. Grundlagen der Elektrotechnik  4   3   -   -   -     7       (I)

14. Energietechnik und

    Leistungselektronik *1) .....  -   -   -  2/3  2    4/5       I

15. Elektronik und

    Digitaltechnik *1) ..........  -   2  3/4 2/3  3   10-12      I

16. Nachrichten- und

    Hochfrequenztechnik *1) .....  -   -   3   2  2/3   7/8       I

17. Technische Informatik .......  -   -   -   4   4     8        I

18. Meß-, Steuerungs- und

    Regelungstechnik *1) ........  -   2  1/2  2   2    7/8       I

19. Fertigungstechnik und

    Konstruktionslehre *1) *2) .. 4/5  3   3   4  4/5  18-20      I

20. Laboratorium ................  -   -   3   4   8    15        I

21. Werkstättenlaboratorium .....  -   -   -   4   -     4       III

22. Werkstätte ..................  9   9   9   -   -    27       (Va)

23. Schulautonomer

    Pflichtgegenstandsbereich *3) (2) (2) (2) (2) (2)  (10)      I-VI

---------------------------------------------------------------------

Gesamtwochenstundenzahl ......... 40  40  40  40  40   200

24. Pflichtpraktikum ............  zweimal mindestens je 4 Wochen

                                   vor Eintritt in den V. Jahrgang

---------------------------------------------------------------------

B. Freigegenstände *4)

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ......................  2   2   -   -   -             (V)

Zweite lebende Fremdsprache *5) .  -   -   3   3   3             (I)

Labor für Betriebswirtschaft ....  -   -   -   3   3             II

---------------------------------------------------------------------

C. Unverbindliche Übungen *4)

---------------------------------------------------------------------

Leibesübungen ...................  2   2   2   2   2            (IVa)

---------------------------------------------------------------------

D. Förderunterricht *4)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch .........................  *6) *6) *6) *6) *6)           (I)

Englisch ........................  *6) *6) *6) *6) *6)           (I)

Mathematik und angewandte

Mathematik ......................  *6) *6) *6) *6) *6)           (I)

Fachtheoretische

Pflichtgegenstände ..............  *6) *6) *6) *6) *6)           *7)

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN,

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1.

3. ENGLISCH

Siehe den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (Englisch)'' in Anlage 1.

4. GESCHICHTE

Siehe den Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde'' in Anlage 1.

5.GEOGRAPHIE

Siehe den Pflichtgegenstand „Geographie und Wirtschaftskunde'' in Anlage 1.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

römisch fünf. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Siehe den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung in Anlage 1, römisch vier. und römisch fünf. Jahrgang.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 8
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1.3.2.

  1. Ziffer 9
    DARSTELLENDE GEOMETRIE

Siehe Anlage 1.3.2.

  1. Ziffer 10
    PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 1.3.2.

  1. Ziffer 11
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Siehe Anlage 1.3.2.

  1. Ziffer 12
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1.3.2.

  1. Ziffer 13
    GRUNDLAGEN DER ELEKTROTECHNIK

Siehe Anlage 1.3.2.

  1. Ziffer 14
    ENERGIETECHNIK UND LEISTUNGSELEKTRONIK

Siehe Anlage 1.3.2.

  1. Ziffer 15
    ELEKTRONIK UND DIGITALTECHNIK

Siehe Anlage 1.3.2.

Bei 2 Wochenstunden im römisch vier. Jahrgang ist die Tiefe der Lehrstoffvermittlung dem geringeren Stundenausmaß anzupassen.

  1. Ziffer 16
    NACHRICHTEN- UND HOCHFREQUENZTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Schaltungen der Nachrichten- und Hochfreqenztechnik analysieren und ihr Frequenzverhalten berechnen können. Er soll mit den gebräuchlichsten Verfahren der Übertragungs- und Empfangstechnik sowie der Vermittlungstechnik im Fernsprech- und Fernschreibwesen vertraut sein. Er soll die einschlägigen Normen kennen.

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang (3 Wochenstunden):

Siehe den Pflichtgegenstand „Nachrichtentechnik'' in Anlage 1.3.2

römisch vier. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Vierpole:

Übertragungsgrößen, Filtertechnik.

Vermittlungstechnik:

Österreichisches Fernsprech- und Fernschreibnetz.

Nebenstellentechnik.

Schwingungserzeugung:

Rückkoppelung, Oszillatorschaltungen.

Frequenzumsetzung:

Modulation und Demodulation, Frequenzteilung und -vervielfachung.

römisch fünf. Jahrgang (2 oder 3 Wochenstunden):

Rundfunk- und Fernsehtechnik:

Übertragungsverfahren, Empfänger.

Analoge Übertragungstechnik:

Analoge Multiplexverfahren; leitungsgebundene und

leitungsungebundene Übertragungsstrecken.

Impulstechnik:

Periodische und nichtperiodische Vorgänge. Impulserzeugung,

-formung und -verstärkung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes.

Es ist in erster Linie die Aufgabe des Gegenstandes, einen fundierten überblick über das Fachgebiet zu geben.

Der Praxisbezug wird durch Einsatz elektronischer Rechenhilfen und durch die Aufbereitung von Rechnerprogrammen für die Anwendung in der Konstruktion und im Laboratorium gefördert.

Bei 2 Wochenstunden im römisch fünf. Jahrgang entfällt der Themenbereich „Impulstechnik''.

  1. Ziffer 17
    TECHNISCHE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Gesetze der Informationsverarbeitung und ihre Anwendung auf den Gebieten der Hardware und der Software sicher beherrschen. Er soll komplexere einschlägige Aufgaben lösen können.

Lehrstoff:

römisch vier. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Software:

Betriebsformen. Betriebssysteme und Betriebsprogramme. Organisationsstrukturen im Softwareentwurf. Datenstrukturen, Algorithmen und Programme.

Mikroelektronik:

Zentraleinheit, Speicher, Peripheriebausteine. Speicherhierarchien; Massenspeicher. Störungsunterdrückung. Einfache Mikrocomputersteuerungen. Einsatz von Mikroprozessorsystemen. Befehlssätze und Strukturen.

römisch fünf. Jahrgang (4 Wochenstunden):

Software:

Programmbibliothek; Programmiersprachen. Kommerzielle Datenverarbeitung; Bildschirmgraphik; computerunterstützter Entwurf. Datenbanken. Datensicherung. Kosten-Nutzen-Analyse. Optimieren von Programmen.

Mikroelektronik:

Bauformen intelligenter Peripheriebausteine; Direct Memory Access. Sonderbauformen von Prozessoren. Mikroprozessoranwendungen in parallelen Prozessen. Emulation. Technische Anwendungen.

Digitale Übertragungstechnik:

Informationstheorie; digitale Multiplexverfahren (Arten, praktische Anwendung); Vermittlungstechnik.

Datenfernübertragung:

Schnittstellen; Protokolle; ISO-Schichtenmodell. Datennetze.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Fachgebietes im Sinne der Pflichtgegenstände „Fertigungstechnik und Konstruktionslehre'' und „Laboratorium'', weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. Im Themenbereich „Datenstrukturen'', „Algorithmen und Programme'' kommt den Baumstrukturen sowie den Such-, Sortier- und Mischverfahren besondere Bedeutung zu. Im Themenbereich „Programmiersprachen'' sind auch die Echtzeitsprachen von Bedeutung.

Der Unterricht baut auf grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten aus den Pflichtgegenständen „Elektronische Datenverarbeitung und angewandte Elektronische Datenverarbeitung'' und „Elektronik und Digitaltechnik'' auf.

Der praktischen Bildungs- und Lehraufgabe entsprechend, empfiehlt sich die Gruppenarbeit insbesondere beim modularisierten Softwareentwurf.

  1. Ziffer 18
    MESS-, STEUERUNGS- UND REGELUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.3.2.

Lehrstoff:

römisch zwei. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.3.2.

römisch drei. Jahrgang (1 oder 2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.3.2.

römisch vier. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Regelungstechnik:

Regelkreis, Regelkreisglieder, stetige und unstetige Regler,

Stabilität und Optimierung. Digitale Regler.

Nieder- und Hochfrequenzmeßtechnik:

Messung von Kenngrößen passiver und aktiver Zwei- und Vierpole,

Wobbelmeßtechnik. Spektralanalyse.

römisch fünf. Jahrgang (2 Wochenstunden):

Oszilloskop:

Abtastoszilloskop, Speicheroszilloskop; Auführungsformen.

Prozessorgesteuerte Meßwerterfassung und -verarbeitung:

Steuerbare Meßgeräte; standardisierte Bussysteme (Aufbau, Funktion, Anwendung), Anwendungen in der Regelungstechnik.

Mikroelektronik:

Logikanalysator; Emulator.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes. Im römisch vier. Jahrgang ist entsprechend im Ausbildungszweig das größere Gewicht dem Themenbereich „Regelungstechnik'' einzuräumen. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen empfiehlt sich im Themenbereich „Prozessorgesteuerte Meßwerterfassung und -verarbeitung'' die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Elektronik und Digitaltechnik'' bzw. „Technische Informatik''.

Der Praxisbezug wird durch Einsatz elektronischer Rechenhilfen und durch die Aufbereitung von Rechnerprogrammen für die Anwendung in der Konstruktion und im Laboratorium gefördert.

  1. Ziffer 19
    FERTIGUNGSTECHNIK UND KONSTRUKTIONSLEHRE

Siehe Anlage 1.3.2.

20. LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1.3.2.

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang (3 Wochenstunden):

römisch vier. Jahrgang (4 Wochenstunden):

römisch fünf. Jahrgang (8 Wochenstunden):

Übungen aus den Themenbereichen der Pflichtgegenstände „Grundlagen der Elektrotechnik'', „Energietechnik und Leistungselektronik'', „Elektronik und Digitaltechnik'', „Nachrichten- und Hochfrequenztechnik'', „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik'' und „Technische Informatik'' wie im jeweiligen Lehrstoff dieser Pflichtgegenstände.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1.3.2.

  1. Ziffer 21
    WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Siehe Anlage 1.3.2.

22. WERKSTÄTTE

Siehe Anlage 1.3.2.

  1. Ziffer 23
    SCHULAUTONOMER PFLICHTGEGENSTANDSBEREICH

Siehe Anlage 1.

24. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1.

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 1.

LABOR FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1.3.2.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

---------------------------------------------------------------------

*1) Das höhere Stundenausmaß gilt nur in jenen Jahrgängen, für die keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen gemäß Ziffer 23, erlassen werden. In entsprechender Weise ergibt sich die Summe der Wochenstunden.

*2) Mit Konstruktionsübungen.

*3) Siehe Anlage 1, Abschnitt römisch eins a, sowie die vorangehende

Anmerkung *1).

*4) Siehe Anlage 1, Abschnitt römisch eins a.

*5) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

*6) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.

*7) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand.

Gesetzesnummer

10008618

Dokumentnummer

NOR12107708

Alte Dokumentnummer

N6199332609J