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Anlage 1.3.2.1
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LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR ELEKTRONIK
Ausbildungszweig Technische Informatik
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
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Wochenstundenzahl Lehrver-
A. Pflichtgegenstände pflich-
Jahrgang Summe tungs-
I II III IV V gruppe
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1. Religion .................... 2 2 2 2 2 10 (III)
2. Deutsch ..................... 3 2 2 2 2 11 (I)
3. Englisch .................... 2 2 2 2 2 10 (I)
4. Geschichte .................. - - - 2 2 4 (III)
5. Geographie .................. 2 2 - - - 4 (III)
6. Wirtschaftliche Bildung,
Rechtskunde und
Politische Bildung .......... - - - - 4 4 III
7. Leibesübungen ............... 2 2 2 1 1 8 (IVa)
8. Mathematik und angewandte
Mathematik *1) .............. 4/5 3 4 4 - 15/16 (I)
9. Darstellende Geometrie *1) .. 2 0/2 - - - 2/4 (I)
10. Physik und angewandte Physik 2 2 2 1 - 7 (II)
11. Chemie, angewandte Chemie und
Umwelttechnik ............... 2 2 - - - 4 II
12. Elektronische Datenverarbeitung
und angewandte Elektronische
Datenverarbeitung ........... - 2 2 - - 4 I
13. Grundlagen der Elektrotechnik 4 3 - - - 7 (I)
14. Energietechnik und
Leistungselektronik *1) ..... - - - 2/3 2 4/5 I
15. Elektronik und
Digitaltechnik *1) .......... - 2 3/4 2/3 3 10-12 I
16. Nachrichten- und
Hochfrequenztechnik *1) ..... - - 3 2 2/3 7/8 I
17. Technische Informatik ....... - - - 4 4 8 I
18. Meß-, Steuerungs- und
Regelungstechnik *1) ........ - 2 1/2 2 2 7/8 I
19. Fertigungstechnik und
Konstruktionslehre *1) *2) .. 4/5 3 3 4 4/5 18-20 I
20. Laboratorium ................ - - 3 4 8 15 I
21. Werkstättenlaboratorium ..... - - - 4 - 4 III
22. Werkstätte .................. 9 9 9 - - 27 (Va)
23. Schulautonomer
Pflichtgegenstandsbereich *3) (2) (2) (2) (2) (2) (10) I-VI
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Gesamtwochenstundenzahl ......... 40 40 40 40 40 200
24. Pflichtpraktikum ............ zweimal mindestens je 4 Wochen
vor Eintritt in den V. Jahrgang
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B. Freigegenstände *4)
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Stenotypie ...................... 2 2 - - - (V)
Zweite lebende Fremdsprache *5) . - - 3 3 3 (I)
Labor für Betriebswirtschaft .... - - - 3 3 II
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C. Unverbindliche Übungen *4)
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Leibesübungen ................... 2 2 2 2 2 (IVa)
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D. Förderunterricht *4)
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Deutsch ......................... *6) *6) *6) *6) *6) (I)
Englisch ........................ *6) *6) *6) *6) *6) (I)
Mathematik und angewandte
Mathematik ...................... *6) *6) *6) *6) *6) (I)
Fachtheoretische
Pflichtgegenstände .............. *6) *6) *6) *6) *6) *7)
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIELrömisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Siehe Anlage 1.
III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZErömisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Siehe Anlage 1.
IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHTrömisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe Anlage 1.
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN,
DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
2. DEUTSCH
Siehe Anlage 1.
3. ENGLISCH
Siehe den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (Englisch)'' in Anlage 1.
4. GESCHICHTE
Siehe den Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde'' in Anlage 1.
5.GEOGRAPHIE
Siehe den Pflichtgegenstand „Geographie und Wirtschaftskunde'' in Anlage 1.
WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG
V. Jahrgang (4 Wochenstunden):römisch fünf. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Siehe den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung in Anlage 1, IV. und V. Jahrgang. Siehe den Pflichtgegenstand Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung in Anlage 1, römisch vier. und römisch fünf. Jahrgang.
7. LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage 1.
MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage 1.3.2.
Siehe Anlage 1.3.2.
PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK
Siehe Anlage 1.3.2.
CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK
Siehe Anlage 1.3.2.
ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE
ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
Siehe Anlage 1.3.2.
GRUNDLAGEN DER ELEKTROTECHNIK
Siehe Anlage 1.3.2.
ENERGIETECHNIK UND LEISTUNGSELEKTRONIK
Siehe Anlage 1.3.2.
ELEKTRONIK UND DIGITALTECHNIK
Siehe Anlage 1.3.2.
Bei 2 Wochenstunden im IV. Jahrgang ist die Tiefe der Lehrstoffvermittlung dem geringeren Stundenausmaß anzupassen. Bei 2 Wochenstunden im römisch vier. Jahrgang ist die Tiefe der Lehrstoffvermittlung dem geringeren Stundenausmaß anzupassen.
NACHRICHTEN- UND HOCHFREQUENZTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll Schaltungen der Nachrichten- und Hochfreqenztechnik analysieren und ihr Frequenzverhalten berechnen können. Er soll mit den gebräuchlichsten Verfahren der Übertragungs- und Empfangstechnik sowie der Vermittlungstechnik im Fernsprech- und Fernschreibwesen vertraut sein. Er soll die einschlägigen Normen kennen.
Lehrstoff:
III. Jahrgang (3 Wochenstunden):römisch drei. Jahrgang (3 Wochenstunden):
Siehe den Pflichtgegenstand „Nachrichtentechnik'' in Anlage 1.3.2
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden):römisch vier. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Vierpole:
Übertragungsgrößen, Filtertechnik.
Vermittlungstechnik:
Österreichisches Fernsprech- und Fernschreibnetz.
Nebenstellentechnik.
Schwingungserzeugung:
Rückkoppelung, Oszillatorschaltungen.
Frequenzumsetzung:
Modulation und Demodulation, Frequenzteilung und -vervielfachung.
V. Jahrgang (2 oder 3 Wochenstunden):römisch fünf. Jahrgang (2 oder 3 Wochenstunden):
Rundfunk- und Fernsehtechnik:
Übertragungsverfahren, Empfänger.
Analoge Übertragungstechnik:
Analoge Multiplexverfahren; leitungsgebundene und
leitungsungebundene Übertragungsstrecken.
Impulstechnik:
Periodische und nichtperiodische Vorgänge. Impulserzeugung,
-formung und -verstärkung.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes.
Es ist in erster Linie die Aufgabe des Gegenstandes, einen fundierten überblick über das Fachgebiet zu geben.
Der Praxisbezug wird durch Einsatz elektronischer Rechenhilfen und durch die Aufbereitung von Rechnerprogrammen für die Anwendung in der Konstruktion und im Laboratorium gefördert.
Bei 2 Wochenstunden im V. Jahrgang entfällt der Themenbereich „Impulstechnik''. Bei 2 Wochenstunden im römisch fünf. Jahrgang entfällt der Themenbereich „Impulstechnik''.
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Gesetze der Informationsverarbeitung und ihre Anwendung auf den Gebieten der Hardware und der Software sicher beherrschen. Er soll komplexere einschlägige Aufgaben lösen können.
Lehrstoff:
IV. Jahrgang (4 Wochenstunden):römisch vier. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Software:
Betriebsformen. Betriebssysteme und Betriebsprogramme. Organisationsstrukturen im Softwareentwurf. Datenstrukturen, Algorithmen und Programme.
Mikroelektronik:
Zentraleinheit, Speicher, Peripheriebausteine. Speicherhierarchien; Massenspeicher. Störungsunterdrückung. Einfache Mikrocomputersteuerungen. Einsatz von Mikroprozessorsystemen. Befehlssätze und Strukturen.
V. Jahrgang (4 Wochenstunden):römisch fünf. Jahrgang (4 Wochenstunden):
Software:
Programmbibliothek; Programmiersprachen. Kommerzielle Datenverarbeitung; Bildschirmgraphik; computerunterstützter Entwurf. Datenbanken. Datensicherung. Kosten-Nutzen-Analyse. Optimieren von Programmen.
Mikroelektronik:
Bauformen intelligenter Peripheriebausteine; Direct Memory Access. Sonderbauformen von Prozessoren. Mikroprozessoranwendungen in parallelen Prozessen. Emulation. Technische Anwendungen.
Digitale Übertragungstechnik:
Informationstheorie; digitale Multiplexverfahren (Arten, praktische Anwendung); Vermittlungstechnik.
Datenfernübertragung:
Schnittstellen; Protokolle; ISO-Schichtenmodell. Datennetze.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Fachgebietes im Sinne der Pflichtgegenstände „Fertigungstechnik und Konstruktionslehre'' und „Laboratorium'', weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. Im Themenbereich „Datenstrukturen'', „Algorithmen und Programme'' kommt den Baumstrukturen sowie den Such-, Sortier- und Mischverfahren besondere Bedeutung zu. Im Themenbereich „Programmiersprachen'' sind auch die Echtzeitsprachen von Bedeutung.
Der Unterricht baut auf grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten aus den Pflichtgegenständen „Elektronische Datenverarbeitung und angewandte Elektronische Datenverarbeitung'' und „Elektronik und Digitaltechnik'' auf.
Der praktischen Bildungs- und Lehraufgabe entsprechend, empfiehlt sich die Gruppenarbeit insbesondere beim modularisierten Softwareentwurf.
MESS-, STEUERUNGS- UND REGELUNGSTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.3.2.
Lehrstoff:
II. Jahrgang (2 Wochenstunden):römisch zwei. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.3.2.
III. Jahrgang (1 oder 2 Wochenstunden):römisch drei. Jahrgang (1 oder 2 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.3.2.
IV. Jahrgang (2 Wochenstunden):römisch vier. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Regelungstechnik:
Regelkreis, Regelkreisglieder, stetige und unstetige Regler,
Stabilität und Optimierung. Digitale Regler.
Nieder- und Hochfrequenzmeßtechnik:
Messung von Kenngrößen passiver und aktiver Zwei- und Vierpole,
Wobbelmeßtechnik. Spektralanalyse.
V. Jahrgang (2 Wochenstunden):römisch fünf. Jahrgang (2 Wochenstunden):
Oszilloskop:
Abtastoszilloskop, Speicheroszilloskop; Auführungsformen.
Prozessorgesteuerte Meßwerterfassung und -verarbeitung:
Steuerbare Meßgeräte; standardisierte Bussysteme (Aufbau, Funktion, Anwendung), Anwendungen in der Regelungstechnik.
Mikroelektronik:
Logikanalysator; Emulator.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes. Im IV. Jahrgang ist entsprechend im Ausbildungszweig das größere Gewicht dem Themenbereich „Regelungstechnik'' einzuräumen. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen empfiehlt sich im Themenbereich „Prozessorgesteuerte Meßwerterfassung und -verarbeitung'' die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Elektronik und Digitaltechnik'' bzw. „Technische Informatik''. Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes. Im römisch vier. Jahrgang ist entsprechend im Ausbildungszweig das größere Gewicht dem Themenbereich „Regelungstechnik'' einzuräumen. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen empfiehlt sich im Themenbereich „Prozessorgesteuerte Meßwerterfassung und -verarbeitung'' die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Elektronik und Digitaltechnik'' bzw. „Technische Informatik''.
Der Praxisbezug wird durch Einsatz elektronischer Rechenhilfen und durch die Aufbereitung von Rechnerprogrammen für die Anwendung in der Konstruktion und im Laboratorium gefördert.
FERTIGUNGSTECHNIK UND KONSTRUKTIONSLEHRE
Siehe Anlage 1.3.2.
20. LABORATORIUM
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 1.3.2.
Lehrstoff:
III. Jahrgang (3 Wochenstunden):römisch drei. Jahrgang (3 Wochenstunden):
IV. Jahrgang (4 Wochenstunden):römisch vier. Jahrgang (4 Wochenstunden):
V. Jahrgang (8 Wochenstunden):römisch fünf. Jahrgang (8 Wochenstunden):
Übungen aus den Themenbereichen der Pflichtgegenstände „Grundlagen der Elektrotechnik'', „Energietechnik und Leistungselektronik'', „Elektronik und Digitaltechnik'', „Nachrichten- und Hochfrequenztechnik'', „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik'' und „Technische Informatik'' wie im jeweiligen Lehrstoff dieser Pflichtgegenstände.
Didaktische Grundsätze:
Siehe Anlage 1.3.2.
Siehe Anlage 1.3.2.
22. WERKSTÄTTE
Siehe Anlage 1.3.2.
SCHULAUTONOMER PFLICHTGEGENSTANDSBEREICH
Siehe Anlage 1.
24. PFLICHTPRAKTIKUM
Siehe Anlage 1.
B. FREIGEGENSTÄNDE
STENOTYPIE
Siehe Anlage 1.
ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE
Siehe Anlage 1.
LABOR FÜR BETRIEBSWIRTSCHAFT
Siehe Anlage 1.3.2.
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage 1.
D. FÖRDERUNTERRICHT
Siehe Anlage 1.
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*1) Das höhere Stundenausmaß gilt nur in jenen Jahrgängen, für die keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen gemäß Z 23 erlassen werden. In entsprechender Weise ergibt sich die Summe der Wochenstunden. *1) Das höhere Stundenausmaß gilt nur in jenen Jahrgängen, für die keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen gemäß Ziffer 23, erlassen werden. In entsprechender Weise ergibt sich die Summe der Wochenstunden.
*2) Mit Konstruktionsübungen.
*3) Siehe Anlage 1, Abschnitt Ia, sowie die vorangehende *3) Siehe Anlage 1, Abschnitt römisch eins a, sowie die vorangehende
Anmerkung *1).
*4) Siehe Anlage 1, Abschnitt Ia. *4) Siehe Anlage 1, Abschnitt römisch eins a.
*5) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.
*6) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.
*7) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende Pflichtgegenstand.