Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 40Artikel 2, Paragraph 40
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zu Abs. 2: Ist auf Neuansprüche ab 1. Juli 1994 anzuwendenZu Absatz 2 :, Ist auf Neuansprüche ab 1. Juli 1994 anzuwenden
(vgl. § 79 Abs. 14 idF BGBl. Nr. 450/1994) vergleiche Paragraph 79, Absatz 14, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)
Text
Abschnitt 5
Krankenversicherung der Leistungsbezieher
§ 40. (1) Die Bezieher von Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind während des Leistungsbezuges bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert. Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt.Paragraph 40, (1) Die Bezieher von Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind während des Leistungsbezuges bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes krankenversichert. Für diese Versicherung gelten die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Krankenversicherung für Pflichtversicherte, soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen Abweichendes ergibt.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. b oder c und eines auf diesem Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges sowie während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 Bezieher, die während ihres letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Bezieher, die während des letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse krankenversichert.Abweichend von Absatz eins, sind während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, oder c und eines auf diesem Arbeitslosengeldbezug beruhenden Notstandshilfebezuges sowie während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Bezieher, die während ihres letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues krankenversichert waren, bei dieser Versicherungsanstalt, Bezieher, die während des letzten anspruchsbegründenden Dienstverhältnisses bei einer Betriebskrankenkasse krankenversichert waren, bei dieser Betriebskrankenkasse krankenversichert.
Dokumentnummer
NOR12107782
Alte Dokumentnummer
N6199413364A