Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32bParagraph 32 b
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Rechte der Gleichbehandlungsbeauftragten im Ernennungsverfahren
§ 32b.Paragraph 32 b,
(1)Absatz eins,Falls Personen verschiedenen Geschlechts als Bewerber auftreten, hat die Gleichbehandlungsbeauftragte (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes), in deren Vertretungsbereich die ausgeschriebene Planstelle systemisiert ist, das Recht, in die eingelangten Bewerbungsgesuche samt Standesbögen und in die Bewerberübersicht Einsicht zu nehmen.Falls Personen verschiedenen Geschlechts als Bewerber auftreten, hat die Gleichbehandlungsbeauftragte (Paragraph 26, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes), in deren Vertretungsbereich die ausgeschriebene Planstelle systemisiert ist, das Recht, in die eingelangten Bewerbungsgesuche samt Standesbögen und in die Bewerberübersicht Einsicht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Unter der Voraussetzung des Abs. 1 ist die Gleichbehandlungsbeauftragte auf ihren Antrag vom Personalsenat anzuhören und kann diesem eine Äußerung vorlegen. Wird ein Bewerber nach § 32a Abs. 1 angehört, hat sie das Recht, bei der Anhörung anwesend zu sein und an den Bewerber Fragen zu stellen.Unter der Voraussetzung des Absatz eins, ist die Gleichbehandlungsbeauftragte auf ihren Antrag vom Personalsenat anzuhören und kann diesem eine Äußerung vorlegen. Wird ein Bewerber nach Paragraph 32 a, Absatz eins, angehört, hat sie das Recht, bei der Anhörung anwesend zu sein und an den Bewerber Fragen zu stellen.
(3)Absatz 3,Anstatt ihrer Anhörung kann die Gleichbehandlungsbeauftragte dem Personalsenat bis zu dessen Beschlußfassung eine schriftliche Äußerung darüber vorlegen, welche Kriterien bei der Reihung der Bewerber besonders berücksichtigt werden sollten.
(4)Absatz 4,Das Protokoll über die Anhörung der Gleichbehandlungsbeauftragten oder ihre Äußerung ist dem Besetzungsvorschlag anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR12107796
alte Dokumentnummer
N6199413421A