Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36aParagraph 36 a
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Bildung der Außensenate
§ 36a.Paragraph 36 a,
(1)Absatz eins,Bei jedem Oberlandesgericht und beim Obersten Gerichtshof ist neben dem Personalsenat nach § 36 ein weiterer Personalsenat als Außensenat zu bilden. Die Zuständigkeit des Außensenates ist dann gegeben, wenn sie im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist. Soweit die §§ 46a und 46b nicht Sonderbestimmungen für die Außensenate enthalten, sind die Bestimmungen über die Personalsenatswahl - mit Ausnahme der §§ 38, 39 Abs. 2 letzter Satz und 40 - auch auf die Wahl der Außensenatsmitglieder anzuwenden.Bei jedem Oberlandesgericht und beim Obersten Gerichtshof ist neben dem Personalsenat nach Paragraph 36, ein weiterer Personalsenat als Außensenat zu bilden. Die Zuständigkeit des Außensenates ist dann gegeben, wenn sie im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist. Soweit die Paragraphen 46 a und 46 b nicht Sonderbestimmungen für die Außensenate enthalten, sind die Bestimmungen über die Personalsenatswahl - mit Ausnahme der Paragraphen 38, 39, Absatz 2, letzter Satz und 40 - auch auf die Wahl der Außensenatsmitglieder anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Außensenat setzt sich aus den Mitgliedern kraft Amtes nach § 36 Abs. 3 und 4 und beim Oberlandesgericht aus drei, beim Obersten Gerichtshof aus fünf Außensenatsmitgliedern zusammen.Der Außensenat setzt sich aus den Mitgliedern kraft Amtes nach Paragraph 36, Absatz 3 und 4 und beim Oberlandesgericht aus drei, beim Obersten Gerichtshof aus fünf Außensenatsmitgliedern zusammen.
(3)Absatz 3,Die Außensenatsmitglieder (Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Oberlandesgerichtes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Gerichtshöfe erster Instanz dieses Oberlandesgerichtssprengels aus dem Kreis aller zum Stichtag (§ 37 Abs. 4) wählbaren Richter des Oberlandesgerichtssprengels gewählt.Die Außensenatsmitglieder (Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Oberlandesgerichtes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Gerichtshöfe erster Instanz dieses Oberlandesgerichtssprengels aus dem Kreis aller zum Stichtag (Paragraph 37, Absatz 4,) wählbaren Richter des Oberlandesgerichtssprengels gewählt.
(4)Absatz 4,Die Außensenatsmitglieder (Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Oberlandesgerichte aus dem Kreis aller zum Stichtag (§ 37 Abs. 4) bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichtshof wählbaren Richter gewählt.Die Außensenatsmitglieder (Außensenatsersatzmitglieder) des Personalsenates des Obersten Gerichtshofes werden von den Wahlmitgliedern der Personalsenate der Oberlandesgerichte aus dem Kreis aller zum Stichtag (Paragraph 37, Absatz 4,) bei den Oberlandesgerichten und beim Obersten Gerichtshof wählbaren Richter gewählt.
Schlagworte
Zusammensetzung, Wahlstichtag, Virilist
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021
Dokumentnummer
NOR12107801
alte Dokumentnummer
N6199413426A