Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 507/1994Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Nichtbefolgung der Aufforderung
§ 92.Paragraph 92,
Kommt der Richter einer Aufforderung nach § 91 Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, das Dienstgericht zu befassen. Kommt der Richter einer Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz eins, oder 2 nicht nach, so hat die Stelle, die die Aufforderung erlassen hat, das Dienstgericht zu befassen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Dokumentnummer
NOR12107831
alte Dokumentnummer
N6199413456A