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§ 41b BDG 1979

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 550/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41b31.12.200931.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012
§ 41b01.01.199830.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 41b01.01.199531.12.1997 BGBl. Nr. 550/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 550/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 30/1998

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Mitgliedschaft zur Berufungskommission

Paragraph 41 b, (1) Zu Mitgliedern der Berufungskommission dürfen nur Richter und Bundesbeamte des Dienststandes bestellt werden.

  1. Absatz 2,Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
  2. Absatz 3,Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter verlieren außerdem ihre Mitgliedschaft zur Berufungskommission, wenn sie ihre Eigenschaft als Richter verlieren.
  3. Absatz 4,Der Bundespräsident enthebt ein Mitglied der Berufungskommission auf Vorschlag der Bundesregierung seiner Funktion, wenn es
    1. Ziffer eins
      aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder
    2. Ziffer 2
      die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.
    Ein vom Präsidenten des Nationalrates bestelltes Mitglied der Berufungskommission wird vom Präsidenten des Nationalrates aus seiner Funktion enthoben.
  4. Absatz 5,Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes der Berufungskommission vor Ablauf der Bestellungsdauer, ist die Berufungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Bei gesteigertem Anfall von Berufungen können für den Rest der Funktionsdauer zusätzliche Kommissionsmitglieder für einen nach Paragraph 41 c, Absatz 3, neu zu bildenden Senat bestellt werden.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107859

alte Dokumentnummer

N6199413499A