Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 141Paragraph 141
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 141. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.Paragraph 141, (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.
(2)Absatz 2,Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) zulässig.
(3)Absatz 3,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte im Dienststand, so ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten unterschritten werden.
(4)Absatz 4,Unterbleibt eine Zuweisung des Arbeitsplatzes nach Abs. 3, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 übergeleitet.Unterbleibt eine Zuweisung des Arbeitsplatzes nach Absatz 3,, so ist der Beamte kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 übergeleitet.
(5)Absatz 5,Wird ein im Abs. 1 angeführter Arbeitsplatz einem Beamten übertragen, der die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 nicht erfüllt, so sindWird ein im Absatz eins, angeführter Arbeitsplatz einem Beamten übertragen, der die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 nicht erfüllt, so sind
die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelledie Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
der auf fünf Jahre befristeten Ernennung eine auf fünf Jahre befristete Betrauung ohne Ernennung und
einer befristeten Weiterbestellung eine befristete Weiterbetrauung ohne Ernennung tritt, und
die Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.die Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an
den Beamten der Verwendungsgruppe A 1 in der gemäß Abs. 3 oder 4 anfallenden Funktionsgruppe - ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 - undden Beamten der Verwendungsgruppe A 1 in der gemäß Absatz 3, oder 4 anfallenden Funktionsgruppe - ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 - und
den im Abs. 5 angeführten Beamten in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die er bei Beendigung seiner befristeten Funktion ernannt ist,den im Absatz 5, angeführten Beamten in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die er bei Beendigung seiner befristeten Funktion ernannt ist,
ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.
(7)Absatz 7,In Dienstbereichen, bei denen es gemäß § 41 nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sindIn Dienstbereichen, bei denen es gemäß Paragraph 41, nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, sind
die Abs. 1, 3 und 4 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A 1 und mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der auf fünf Jahre befristeten Ernennung eine befristete Betrauung tritt, unddie Absatz eins, 3 und 4 ausschließlich auf Beamte der Verwendungsgruppe A 1 und mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der auf fünf Jahre befristeten Ernennung eine befristete Betrauung tritt, und
die Abs. 2, 5 und 6 nicht anzuwenden.die Absatz 2, 5 und 6 nicht anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12107884
alte Dokumentnummer
N6199413524A