Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 152bParagraph 152 b
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zeitlich begrenzte Funktionen
§ 152b. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 und der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.Paragraph 152 b, (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 und der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M ZO 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.
(2)Absatz 2,Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen (Weiterbestellungen) zulässig.
(3)Absatz 3,Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt die Militärperson im Dienststand, so ist ihr ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung der Militärperson unterschritten werden.
(4)Absatz 4,Unterbleibt eine Zuweisung des Arbeitsplatzes nach Abs. 3, so ist die Militärperson kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 übergeleitet.Unterbleibt eine Zuweisung des Arbeitsplatzes nach Absatz 3,, so ist die Militärperson kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 übergeleitet.
(5)Absatz 5,Wird ein im Abs. 1 angeführter Arbeitsplatz einer Militärperson übertragen, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 nicht erfüllt, so sindWird ein im Absatz eins, angeführter Arbeitsplatz einer Militärperson übertragen, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 nicht erfüllt, so sind
die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelledie Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
der auf fünf Jahre befristeten Ernennung eine auf fünf Jahre befristete Betrauung ohne Ernennung und
einer befristeten Weiterbestellung eine befristete Weiterbetrauung ohne Ernennung tritt, und
die Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.die Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an
die Militärperson der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 in der gemäß Abs. 3 oder 4 anfallenden Funktionsgruppe - ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 - unddie Militärperson der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 in der gemäß Absatz 3, oder 4 anfallenden Funktionsgruppe - ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 - und
die im Abs. 5 angeführte Militärperson in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt ist,die im Absatz 5, angeführte Militärperson in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt ist,
ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.
Dokumentnummer
NOR12107903
alte Dokumentnummer
N6199413543A