Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/15Anlage eins /, 15
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
15. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
15.1. Eine der in Z 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 15.5 vorgeschriebenen Erfordernisse. 15.1. Eine der in Ziffer 15 Punkt 2 bis 15 Punkt 4 angeführte oder gemäß Paragraph 147, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Ziffer 15 Punkt 5, vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
15.2. Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:
Wirtschaftsunteroffizier/Bekleidung eines Bataillons.
15.3. Verwendung der Funktionsgruppe 1 ist zB: Kommandant einer Jägergruppe.
15.4. Verwendung der Grundlaufbahn ist zB: Truppkommandant.
Ausbildung und Verwendung
15.5.
Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenzdienstes,
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und
eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit oder als Zeitsoldat.
Dokumentnummer
NOR12107969
Alte Dokumentnummer
N6199413609A