Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 550/1994BGBl.Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 550/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/45Anlage eins /, 45
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
45. VERWENDUNGSGRUPPE A
(Höherer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
45.1. Die Z 1.12 bis 1.19 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 1.17 (Dienst bei der Finanzprokuratur) an die Stelle der Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen V bis IX tritt.45.1. Die Ziffer eins Punkt 12 bis eins Punkt 19 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer eins Punkt 17, (Dienst bei der Finanzprokuratur) an die Stelle der Ernennung in die Funktionsgruppe 2 oder in eine höhere Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A 1 die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch fünf bis römisch neun tritt.
Definitivstellungserfordernisse:
45.2. Für alle Verwendungen (ausgenommen Ärzte an Kranken- und Justizanstalten, Seelsorger an Justizanstalten und Apotheker) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010
Dokumentnummer
NOR12107980
Alte Dokumentnummer
N6199413620A