Rechtstracker.at

Anl. 1/48 BDG 1979

Fassungen
01.01.1995 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 550/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/48 heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
Anl. 1/4801.09.199709.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
Anl. 1/4801.05.199631.08.1997 § → § BGBl. Nr. 375/1996
Anl. 1/4801.01.199530.04.1996 BGBl. Nr. 550/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 48

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 550/1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996danach: BGBl. Nr. 375/1996

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

48. VERWENDUNGSGRUPPE D

(Mittlerer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Fachliche Eignung

48.1. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.

Erlernung eines Lehrberufes

48.2. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

48.3. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

Fachlicher Hilfsdienst höherer Art

48.4. Im fachlichen Hilfsdienst höherer Art eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte vierjährige Dienstleistung bei einer inländischen Gebietskörperschaft in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Kraftwagenlenker im Betriebsdienst in der Post- und

Telegraphenverwaltung

48.5. Für Kraftwagenlenker im Betriebsdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung

  1. Litera a
    die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes oder eine einjährige probeweise Verwendung als Kraftwagenlenker im Post- und Fernmeldedienst,
  2. Litera b
    die erfolgreiche Ablegung der erforderlichen Kraftwagenlenkerprüfung und
  3. Litera c
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Post- und Fernmeldedienst in der

Post- und Telegraphenverwaltung

48.6. Im Post- und Fernmeldedienst in der Post-und Telegraphenverwaltung, soweit nicht die Ziffer 48 Punkt 5, oder 48.7 in Betracht kommen,

  1. Litera a
    eine vierjährige Dienstzeit in der Post- und Telegraphenverwaltung (davon eine einjährige probeweise Verwendung im Post- und Fernmeldedienst der Verwendungsgruppe D) und
  2. Litera b
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Technische Dienste in der Post- und Telegraphenverwaltung

48.7. In den technischen Diensten in der Post-und Telegraphenverwaltung

  1. Litera a
    die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes (oder eine vierjährige Dienstzeit in der Post und Telegraphenverwaltung, davon eine einjährige probeweise Verwendung in technischen Diensten der Verwendungsgruppe D) und
  2. Litera b
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Sanitätshilfsdienst

48.8. Im Sanitätshilfsdienst die Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitätshilfsdienstes nach dem Krankenpflegegesetz.

Dienst bei der Schiffahrtspolizei

48.9. Bei der Schiffahrtspolizei

  1. Litera a
    eine dreijährige Verwendung in der Schiffahrtspolizei, im gleichwertigen Schiffahrtsdienst oder beim Wasserbau an öffentlichen Gewässern,
  2. Litera b
    die Berechtigung zur Führung von Motorschiffen mit einer Länge bis zu 20 m über alles auf der österreichischen Strecke der Donau,
  3. Litera c
    die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung zur selbständigen Wartung von Schiffsmotoren bis 200 PS und
  4. Litera d
    der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Dienst in Unteroffiziersfunktion

48.10. Im Dienst in Unteroffiziersfunktion eine vierjährige Verwendung als Angehöriger des Bundesheeres und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D oder H 3. Die Zulassung zu dieser Grundausbildung ist so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.

Zollagerdienst

48.11. Im Zollagerdienst

  1. Litera a
    eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte zwölfjährige Tätigkeit in einem Magazin oder eine gleichwertige Tätigkeit, davon zwei Jahre im Zollagerdienst der Verwendungsgruppe E und
  2. Litera b
    Verwendung als (stellvertretender) Leiter eines Zollagers (einschließlich Post- und Wertpaketlagers) der Zollverwaltung oder als Übernahms- und Ausgabebeamter in einem Zollager (einschließlich Postpaketlager) oder als (stellvertretender) Leiter des Zollagerdienstes der Verwendungsgruppe E bei einem Zollamt oder einer Zollabfertigungsstelle oder als Leiter einer Wertkabine bei einem Zollamt.

Definitivstellungserfordernisse:

48.12. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter den Ziffer 48 Punkt 4, bis

48.11 angeführten Verwendungen und die Verwendung als Kurier in der Präsidentschaftskanzlei) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12107983

Alte Dokumentnummer

N6199413623A