Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/55Anlage eins /, 55
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
55. VERWENDUNGSGRUPPE W 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
55.1.
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13,Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, oder 2.13,
zu Beginn der in lit. c angeführten Grundausbildung ein Lebensalter von höchstens 34 Jahren (bei Kriminalbeamten von höchstens 42 Jahren), eine vierjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 2 oder W 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte undzu Beginn der in Litera c, angeführten Grundausbildung ein Lebensalter von höchstens 34 Jahren (bei Kriminalbeamten von höchstens 42 Jahren), eine vierjährige Dienstzeit in der Verwendungsgruppe W 2 oder W 3 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte und
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
55.2. Bei Justizwachebeamten und bei Erziehern an Justizanstalten kann die Zeit einer psychologisch-pädagogischen Ausbildung an öffentlichen Schulen bis zum Ausmaß von zwei Jahren in die in Z 55.1 lit. b angeführte Dienstzeit eingerechnet werden, soweit die Ausbildungszeit nach der Reifeprüfung liegt. 55.2. Bei Justizwachebeamten und bei Erziehern an Justizanstalten kann die Zeit einer psychologisch-pädagogischen Ausbildung an öffentlichen Schulen bis zum Ausmaß von zwei Jahren in die in Ziffer 55 Punkt eins, Litera b, angeführte Dienstzeit eingerechnet werden, soweit die Ausbildungszeit nach der Reifeprüfung liegt.
Dokumentnummer
NOR12107990
Alte Dokumentnummer
N6199413630A