Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/57Anlage eins /, 57
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
57. VERWENDUNGSGRUPPE W 3
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
57.1.
Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst,
Mindestgröße von 1,68 m, bei weiblichen Beamten eine Mindestgröße von 1,63 m,
erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
bei männlichen Beamten auf Verlangen der Dienstbehörde die Selbstverpflichtung zur Kasernierung im Rahmen der jeweils gelten den Dienstvorschriften.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Erzieher an Justizanstalten
57.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Z 57.1 lit. a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung. 57.2. Für die Verwendung als Erzieher an Justizanstalten an Stelle der Erfordernisse der Ziffer 57 Punkt eins, Litera a und b ein Höchstalter von 35 Jahren bei Beginn der betreffenden Verwendung.
Kriminaldienst
57.3. Für Beamtinnen im Kriminaldienst wird das Erfordernis der Z 57.1 lit. c durch die Absolvierung einer zweijährigen Fachschule für Sozialarbeit ersetzt. 57.3. Für Beamtinnen im Kriminaldienst wird das Erfordernis der Ziffer 57 Punkt eins, Litera c, durch die Absolvierung einer zweijährigen Fachschule für Sozialarbeit ersetzt.
Definitivstellungserfordernisse:
57.4. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für Wachebeamte.